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News für Lastwagen

Gültig ab 01.04.2003
  • Den Lernfahrausweis bekommst Du für alle Kategorien erst nach bestandener Verkehrsregel-Theorieprüfung.
  • Den Verkehrskundeunterricht musst Du nach der Theorieprüfung und vor der Führerprüfung absolvieren.
  • Der Lernfahrausweis der Kategorie C (Lastwagen) gilt auch für Lernfahrten für Fahrzeuge der Kategorie B (Auto).
  • Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B (Auto) ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich.
  • Der Sehtest ist neu 12 Monate gültig.
  • Bevor Du die praktische Führerprüfung für die Kategorie C (Lastwagen) ablegen kannst, musst Du im Besitz des Kategorie B (Auto) sein.
  • Mit dem Führerausweis der Kategorie C (Lastwagen) darfst Du nur leere Fahrzeuge der Kategorie D (Gesellschaftswagen) führen.
Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.

Feuerlöscher auf Lastwagen

Schwere Motorwagen zum Sachentransport müssen mit Feuerlöschern ausgerüstet werden. Der Bundesrat hat diese und weitere änderungen der technischen Fahrzeugvorschriften beschlossen.
Die schweren Unfälle in verschiedenen grossen europäischen Strassentunnels haben gezeigt, dass das Brandgefahrpotenzial bei Lastwagen besonders hoch ist. Zur Erhöhung der Sicherheit hat die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesetzte Tunnel-Task-Force vorgeschlagen, dass schwere Motorwagen zum Gütertransport mit Feuerlöschern ausgestattet werden. Diese Ausrüstungspflicht ist jetzt im Rahmen einer Revision in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verankert worden. Damit gilt für schwere Motorwagen die gleiche Ausrüstungspflicht, wie sie für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die zum Transport von gefährlichen Gütern eingesetzt werden, bereits besteht. Sie gilt für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.

Alle Angaben ohne Gewähr