News für Lastwagen
Gültig ab 01.04.2003
- Den Lernfahrausweis bekommst Du für alle Kategorien erst nach bestandener
Verkehrsregel-Theorieprüfung.
- Den Verkehrskundeunterricht musst Du nach der Theorieprüfung und vor der
Führerprüfung absolvieren.
- Der Lernfahrausweis der Kategorie C (Lastwagen) gilt auch für Lernfahrten
für
Fahrzeuge der Kategorie B (Auto).
- Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines
Fahrlehrers
oder eines befugten Ausbilders ausführen.
Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B (Auto) ist diese
Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr
erforderlich.
- Der Sehtest ist neu 12 Monate
gültig.
- Bevor Du die praktische Führerprüfung für
die Kategorie C (Lastwagen) ablegen kannst, musst Du im Besitz des Kategorie B
(Auto) sein.
- Mit dem Führerausweis der Kategorie C
(Lastwagen) darfst Du nur leere Fahrzeuge der Kategorie D (Gesellschaftswagen)
führen.
Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich
vorsprechen und zusätzlich einen
gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit der
Entgegennahme betraute Person prüft
und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des
Gesuchstellers und leitet das
Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
Feuerlöscher auf Lastwagen
Schwere Motorwagen zum
Sachentransport müssen mit Feuerlöschern ausgerüstet werden. Der
Bundesrat hat diese und weitere änderungen der technischen
Fahrzeugvorschriften
beschlossen. Die schweren Unfälle in verschiedenen grossen
europäischen Strassentunnels haben gezeigt, dass
das Brandgefahrpotenzial bei Lastwagen besonders hoch ist. Zur Erhöhung
der Sicherheit hat die vom
Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesetzte Tunnel-Task-Force
vorgeschlagen, dass schwere Motorwagen zum
Gütertransport mit Feuerlöschern ausgestattet werden. Diese
Ausrüstungspflicht
ist jetzt im Rahmen einer Revision in der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verankert
worden. Damit gilt für schwere Motorwagen die gleiche
Ausrüstungspflicht, wie sie für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die
zum Transport von
gefährlichen Gütern eingesetzt werden, bereits besteht. Sie gilt
für Fahrzeuge,
die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor
diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten die neuen Bestimmungen ab
dem 1. Januar 2005.
Alle Angaben ohne Gewähr
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